AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von NEO Sport/ Robert Gruber
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen und Leistungen von NEO Sport erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn dies von NEO Sport schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wird.
NEO Sport ist nicht verpflichtet, den AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
NEO Sport erklärt, ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen.
1.2. Zusagen unserer Mitarbeiter bzw. mündliche Erklärungen von NEO Sport, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat gehört, sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
2. Angebote und Auftragsübernahme
2.1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
2.2. Verkäufe, Aufträge und Verträge mit NEO Sport kommen erst mit schriftlicher (Auftrags-) Bestätigung zustande.
2.3. Die in der Auftragsbestätigung von NEO Sport angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen.
Werden vom Vertragspartner nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen moniert und diese NEO Sport unverzüglich schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich.
3. Lieferung
3.1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage der vollständigen technischen und sonstigen Ausführungsdetails bzw. vor Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung. Lieferverzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.
Einseitige Leistungsänderungen von NEO Sport wie insbesondere Muster, Größe, Farbe, Modell, Schnitt sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
3.2. Betriebsstörungen aller Art bei NEO Sport oder Lieferanten von NEO Sport, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von NEO Sport nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen NEO Sport unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages.
Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich NEO Sport in Verzug befindet.
3.3. NEO Sport ist zu Teillieferungen berechtigt, die als selbstständige Lieferungen behandelt und auch verrechnet werden können.
3.4. Voraussetzungen für einen Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag bei vorliegendem Lieferverzug von NEO Sport ist grobes Verschulden sowie der erfolglose Ablauf einer in einem eingeschriebenen Brief gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen.
3.5. Der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder aber mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort.
3.6. Wird die Ware vom Vertragspartner entgegen einer Terminvereinbarung nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners, insbesondere geht die Gefahr bei Nichtannahme auf den Vertragspartner über.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Die Elemente bzw. übernommenen Waren sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen.
Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen.
Transportschäden wie beispielsweise mechanische Beschädigungen oder Rügen betreffend Fehlmengen sind innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche daraus geltend zu machen.
4.2. Mängelrügen, die gegenüber Mitarbeitern von NEO Sport erhoben sind, sind für NEO Sport unverbindlich.
4.3. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet NEO Sport Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware nach Wahl von NEO Sport.
Sonstige Ansprüche bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden beispielsweise aus Verzug bzw. Nichteinhaltung eines gesetzten Termins, sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.4. Verbesserungen oder Verbesserungsversuche verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist stattfinden.
Eine allfällige Verlängerung bzw. Unterbrechung der Gewährleistungsfrist erstreckt sich ausschließlich auf den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist ungeachtet weiterer Teillieferungen.
4.5. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von NEO Sport in Rechnung gestellten Beträge.
4.6. NEO Sport leistet für die Dauer von 6 Monaten ab Ablieferung gemäß Punkt 3. Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware und Material dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und den ausdrücklich zugesagten Eigenschaften entspricht.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang (Pkt. 3 AGB-NEO Sport) nachgewiesen wird.
4.7. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von NEO Sport stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungszusagen und keine Garantiezusagen dar.
4.8. Wird die Ware durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft Instand gehalten oder werden Reparaturen oder Änderungen von dritter Seite durchgeführt, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners.
4.9. Wird die Ware aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Vertragspartners von NEO Sport angefertigt, so leistet NEO Sport nur für die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners Gewähr.
Für Richtigkeit und Tauglichkeit der konstruktiven Angaben ist NEO Sport nicht verantwortlich und auch nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf die Unrichtigkeit und Untauglichkeit von technischen oder konstruktiven Angaben, Skizzen und Plänen aufmerksam zu machen bzw. zu warnen.
4.10. Eine allfällige Haftung von NEO Sport für Schäden des Vertragspartners gleich welcher Art ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, wobei das Verschulden vom Vertragspartner nachzuweisen ist.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen.
4.11. Für Sachschäden, die der Vertragspartner von NEO Sport im Rahmen seines Unternehmens erleidet, wird von NEO Sport nicht gehaftet und verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z.B. nach PHG).
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Verzicht für den Fall der Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu überbinden.
Der Vertragspartner verzichtet außerdem gegenüber NEO Sport ausdrücklich auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem PHG.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die von NEO Sport gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen Eigentum von NEO Sport.
Dieses geht insbesondere durch Einbau nicht verloren.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und NEO Sport bei Geltendmachung des Eigentums unabhängig vom Verschulden jedenfalls die eingetretene Wertminderung der Ware zu ersetzen.
5.2. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern.
Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder erkennen muss, dass er die Forderung von NEO Sport bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann.
5.3. Der Vertragspartner tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen schon jetzt unwiderruflich an NEO Sport ab, wobei diese Forderungen zugleich als Forderungen von NEO Sport entstehen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Büchern oder im Rahmen seiner EDV-Buchhaltung zu vermerken.
5.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsrechtes von NEO Sport unzulässig.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von NEO Sport sind unverzüglich zu melden.
Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und NEO Sport hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung der Eigentumsansprüche von NEO Sport gegenüber Dritten, insbesondere hinsichtlich der Kosten eines allfälligen Exszindierungsprozesses, schad- und klaglos zu halten.
5.5. Der Vertragspartner tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an NEO Sport ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.
5.6. NEO Sport ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen NEO Sport gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartner ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt.
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt für NEO Sport in jedem Fall bestehen.
5.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, NEO Sport über den Verbleib oder eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers Auskunft zu geben.
5.8. Sämtliche durch die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungskondition vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug (netto), jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
6.2. Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
Eingeräumte Rabatte, Boni, etc. sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
6.3. Wechsel und Schecks werden mit ausdrücklicher Zustimmung von NEO Sport nur unter Vorbehalt und nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung.
Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Vertragspartners; sie sind im voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung eines Wechsels übernimmt NEO Sport keine Haftung.
Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt.
6.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles auch nur einer (Teil-) Rechnung kommt der Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug.
Alle zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fälligen Forderungen gegen den Vertragspartner werden ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner bei Überschreitung des Zahlungsziels aus welchem Grund auch immer, bankmäßige Verzugszinsen von mindestens 1 % p.m. und Betreibungskosten (Inkassospesen) zu bezahlen.
6.5. Fällige Gegenforderungen können gegen Ansprüche von NEO Sport nur dann aufgerechnet werden, wenn NEO Sport die Gegenforderung schriftlich anerkannt hat oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.
6.6. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Insbesondere darf der Vertragspartner die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen oder nicht vollständiger Lieferung nicht verweigern oder verzögern.
6.7. NEO Sport ist berechtigt, die Auslieferung jeder bei NEO Sport bestellten Ware solange zu unterlassen, bis der Vertragspartner sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung NEO Sport gegenüber bestehenden Verpflichtung erfüllt hat.
6.8. Alle Zahlungen an NEO Sport sind ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmung zuerst auf Kosten und Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von NEO Sport anzurechnen.
6.9. Mehrere Vertragspartner haften NEO Sport gegenüber zur ungeteilten Hand.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners NEO Sport gegenüber ist 2483 Ebreichsdorf.
7.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen NEO Sport und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht anzuwenden.
7.3. Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft entstehende Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für 2483 Ebreichsdorf zuständigen Gerichtes vereinbart.
8.Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die erbrachte Arbeitsleistung des Grafikers ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers, besteht die Möglichkeit des Projektabbruches oder eine kostenpflichtige Nachbesserung bis zum endgültigen Gefallen.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Firma Caradise von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.